Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG): Was Ihre Website jetzt erfüllen muss
Seit Juni 2025 gilt das BFSG. Wer wirklich betroffen ist, was eine barrierefreie Website erfüllen muss und welche Bußgelder drohen — ehrlich erklärt.

Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG): Was Ihre Website jetzt erfüllen muss
Seit dem 28. Juni 2025 ist das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz in Kraft, und seitdem geistert eine Mischung aus Halbwissen und Panikmache durch das Netz. Die einen behaupten, jede Website sei jetzt abmahngefährdet. Die anderen winken ab und ignorieren das Thema ganz.
Beide liegen falsch. Dieser Artikel sortiert die Lage: Wer wirklich betroffen ist, was eine barrierefreie Website konkret leisten muss, was bei Verstößen droht und warum sich das Thema selbst dann lohnt, wenn Sie gesetzlich gar nicht müssen. Alles auf dem Stand von Mitte 2026, in klarer Sprache und ohne Angstverkauf.
TL;DR: Das Wichtigste in Kürze
- Das BFSG gilt seit dem 28. Juni 2025 und verpflichtet vor allem Anbieter von Online-Diensten für Endkunden — allen voran Onlineshops.
- Kleinstunternehmen sind bei Dienstleistungen ausgenommen: weniger als 10 Beschäftigte und entweder höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz oder höchstens 2 Millionen Euro Jahresbilanzsumme. Eine reine Info-Website eines kleinen Betriebs fällt in der Regel nicht direkt unter die Pflicht.
- Die BFSG-Verordnung nennt funktionale Anforderungen: Digitale Angebote müssen wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust sein. EN 301 549 und WCAG liefern wichtige technische Orientierung; die Standardisierung für das BFSG wird weiterentwickelt.
- Bei Verstößen drohen Bußgelder bis zu 100.000 Euro. Zuständig ist die bundesweite Marktüberwachungsstelle der Länder (MLBF) in Magdeburg.
- Barrierefreiheit zahlt sich auch freiwillig aus: bessere Nutzbarkeit, eine größere erreichbare Zielgruppe und mögliche indirekte Vorteile für die Auffindbarkeit.
Was das BFSG ist und seit wann es gilt
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz, kurz BFSG, setzt eine europäische Richtlinie in deutsches Recht um: den European Accessibility Act. Ziel ist ein gemeinsamer Standard, damit bestimmte Produkte und Dienstleistungen für alle Menschen nutzbar sind, auch für Menschen mit Seh-, Hör-, motorischen oder kognitiven Einschränkungen.
Der Stichtag war der 28. Juni 2025. Anders als bei öffentlichen Stellen, die schon länger barrierefrei sein müssen, nimmt das BFSG erstmals auch die private Wirtschaft in die Pflicht. Für viele Unternehmen ist das neu, und genau daraus entsteht die aktuelle Unsicherheit.
Der Hintergrund ist kein Bürokratie-Selbstzweck. In Deutschland leben mehrere Millionen Menschen mit einer anerkannten Behinderung. Dazu kommt eine älter werdende Bevölkerung, für die Kontraste, Schriftgrößen und einfache Bedienung mit jedem Jahr wichtiger werden. Barrierefreiheit betrifft am Ende einen sehr großen Teil Ihrer möglichen Kundschaft.
Gilt das BFSG für Ihre Website? Die ehrliche Antwort
Hier trennt sich Fakt von Panik. Das BFSG erfasst nicht pauschal jede Website. Es zielt auf bestimmte Produkte und auf Dienstleistungen für Endverbraucher (B2C). Für Websites sind vor allem diese Fälle relevant:
- Onlineshops und E-Commerce jeder Art, vom klassischen Shop bis zum Marktplatz.
- Dienstleistungen, die online abgeschlossen werden, etwa Bankgeschäfte, Telekommunikation, Personenbeförderung mit Ticketverkauf oder der Verkauf von E-Books.
- Digitale Vertragsabschlüsse und Buchungen gegenüber Verbrauchern.
Eine reine Firmen-Website ohne Shop, ohne Online-Buchung und ohne digitalen Vertragsabschluss — die klassische digitale Visitenkarte eines Handwerksbetriebs oder einer Praxis — fällt nach heutigem Stand grundsätzlich nicht unter die direkte BFSG-Pflicht.
Dazu kommt eine wichtige Ausnahme: Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen erbringen, sind vom BFSG ausgenommen. Als Kleinstunternehmen gilt, wer weniger als 10 Personen beschäftigt und zusätzlich entweder höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz erzielt oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 2 Millionen Euro hat. Das bedeutet: Viele kleine Dienstleister, die online etwas anbieten, sind derzeit nicht in der Pflicht.
Zwei Dinge sollten Sie trotzdem im Blick behalten. Erstens gilt diese Ausnahme nur für Dienstleistungen, nicht für den Vertrieb betroffener Produkte. Zweitens entfällt die Einstufung als Kleinstunternehmen, sobald 10 oder mehr Personen beschäftigt werden. Bei weniger als 10 Beschäftigten reicht es für die Definition aus, wenn entweder der Jahresumsatz oder die Jahresbilanzsumme höchstens 2 Millionen Euro beträgt. Wer heute schon barrierefrei baut, muss bei einem späteren Wegfall der Ausnahme nicht unter Zeitdruck nachrüsten.
Ein Hinweis zur Vollständigkeit: Dieser Artikel ordnet die Rechtslage ein, er ersetzt keine Rechtsberatung für Ihren Einzelfall. Im Zweifel klärt ein kurzer Blick durch einen Fachanwalt, ob und wie stark Sie betroffen sind.
Was eine barrierefreie Website konkret erfüllen muss
Das Gesetz selbst nennt keine Detailregeln für jede Schaltfläche. Die BFSG-Verordnung verlangt bei betroffenen Dienstleistungen unter anderem, dass Websites und Apps wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust gestaltet werden. Für die technische Umsetzung sind EN 301 549 und die Web Content Accessibility Guidelines wichtige Orientierungspunkte. Die Bundesfachstelle weist darauf hin, dass die Norm für den BFSG-Kontext weiterentwickelt wird. In der Praxis gehören dazu diese zentralen Anforderungen:
- Ausreichende Kontraste. Als praktische WCAG-AA-Richtwerte gelten für normalen Text mindestens 4,5:1 zum Hintergrund und für große Schrift mindestens 3:1. Hellgrauer Text auf weißem Grund fällt hier oft durch.
- Bedienbarkeit per Tastatur. Jede Funktion, jedes Menü und jedes Formular muss ohne Maus nutzbar sein. Der aktuelle Fokus muss sichtbar sein.
- Passende Alternativtexte für inhaltliche Bilder. Screenreader lesen vor, was auf einem Bild zu sehen ist. Rein dekorative Bilder erhalten ein leeres Alt-Attribut, damit sie den Lesefluss nicht stören.
- Skalierbarkeit. Der Text muss sich vergrößern lassen, ohne dass Inhalte verschwinden oder das Layout zerbricht.
- Sauberes, semantisches HTML. Überschriften, Listen und Bereiche müssen korrekt ausgezeichnet sein, damit assistive Technik die Seite zuverlässig interpretiert. Dazu gehören korrekte ARIA-Attribute und eine logische Dokumentstruktur.
- Untertitel für Videos und verständliche, klar strukturierte Sprache.
Dazu kommt eine Informationspflicht: Betroffene Dienstleistungserbringer müssen die in Anlage 3 zum BFSG verlangten Angaben erstellen und öffentlich in barrierefreier Form zugänglich machen. Darin wird beschrieben, wie die Dienstleistung die Barrierefreiheitsanforderungen erfüllt.
Die gute Nachricht: Vieles davon ist saubere Handwerksarbeit, kein exotischer Zusatz. Eine technisch ordentlich gebaute Website erfüllt einen großen Teil dieser Punkte schon von Haus aus. Wer eine solide gebaute Seite hat, steht selten bei null. Wie eng technische Qualität und Nutzererlebnis zusammenhängen, zeigt auch unser Artikel zu Core Web Vitals und Ladezeit.
Was bei Verstößen droht
Für die Durchsetzung ist die Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen zuständig, kurz MLBF, mit Sitz in Magdeburg. Sie überwacht bundesweit die Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen und nimmt Meldungen zu Barrieren entgegen.
Verstöße können nach dem BFSG mit Bußgeldern von bis zu 100.000 Euro geahndet werden. Im Ernstfall kann eine Behörde ein nicht barrierefreies Angebot sogar untersagen. Die Marktüberwachung kann Dienstleistungen anlasslos stichprobenartig prüfen und zusätzlich auf Meldungen von Verbraucherinnen und Verbrauchern reagieren. Realistisch bleibt: Wer betroffen ist und das Thema ignoriert, geht ein vermeidbares Risiko ein. Panik ist unangebracht, Nachlässigkeit aber auch.
Ein Wort zu Übergangsfristen, weil es hier viele Missverständnisse gibt: Eine allgemeine Schonfrist für bestehende Websites gibt es nicht. § 38 BFSG erlaubt bis zum 27. Juni 2030 die weitere Nutzung bestimmter Produkte, die bereits vor dem 28. Juni 2025 zur Dienstleistungserbringung eingesetzt wurden. Vor diesem Stichtag geschlossene Dienstleistungsverträge dürfen außerdem unverändert bis zum Vertragsende, längstens bis zum 27. Juni 2030, fortbestehen. Diese Regelungen lassen sich nicht pauschal auf die Barrierefreiheit einer bestehenden Website übertragen.
Auch ohne Pflicht ein klarer Gewinn
Selbst wenn Sie als Kleinstunternehmen aktuell ausgenommen sind, spricht viel dafür, das Thema anzugehen. Barrierefreiheit und gute Website-Qualität sind zwei Seiten derselben Medaille.
- Mögliche indirekte Vorteile für die Auffindbarkeit. Sauberes, semantisches HTML, klare Struktur und Alternativtexte helfen Suchmaschinen, Inhalte besser einzuordnen. Ein bestimmtes Ranking lässt sich daraus nicht ableiten.
- Höhere Nutzbarkeit auf dem Handy. Große, gut lesbare Bedienelemente und starke Kontraste helfen jedem, der bei Sonnenlicht auf ein kleines Display schaut.
- Größere Zielgruppe. Wer Menschen mit Einschränkungen und älteren Kunden die Bedienung erleichtert, verschenkt schlicht weniger Anfragen.
- Zukunftssicherheit. Wächst Ihr Betrieb über die Kleinstunternehmensgrenze, sind Sie ohne Hektik vorbereitet.
Ein Sonderfall verdient Erwähnung: Manche Menschen bedienen Websites lieber sprechend als lesend oder tippend. Ein sprechender Website-Assistent wie NOVA auf baneth.de kann hier eine zusätzliche, angenehme Zugangsmöglichkeit sein. Er ersetzt die sauberen technischen Grundlagen nicht, er ergänzt sie um einen weiteren Weg zum Ziel.
In fünf Schritten Klarheit gewinnen
- Betroffenheit klären. Verkaufen Sie online, lassen sich Verträge oder Buchungen digital abschließen? Beschäftigen Sie weniger als 10 Personen und liegt entweder Ihr Jahresumsatz oder Ihre Jahresbilanzsumme bei höchstens 2 Millionen Euro? Daraus ergibt sich, ob Sie handeln müssen oder freiwillig verbessern.
- Ist-Zustand prüfen. Ein erster Check zeigt schnell die Klassiker: zu schwache Kontraste, fehlende Alt-Texte, Formulare ohne Tastaturbedienung, unstrukturierte Überschriften.
- Prioritäten setzen. Kontraste, Tastaturbedienung und Alternativtexte bringen mit überschaubarem Aufwand den größten Effekt.
- BFSG-Pflichtinformationen bereitstellen, sofern Sie unter die Pflicht fallen. Dazu gehören eine allgemeine Beschreibung der Dienstleistung, Erläuterungen zu ihrer Funktionsweise und Barrierefreiheit sowie die Angabe der zuständigen Marktüberwachungsbehörde.
- Dranbleiben. Barrierefreiheit ist kein einmaliger Haken. Jede neue Seite, jedes neue Bild sollte den Standard halten.
Fazit: Kein Grund zur Panik, aber ein guter Grund zum Handeln
Das BFSG ist weder das Ende des kleinen Onlineshops noch ein Papiertiger. Für viele kleine Betriebe mit einer reinen Info-Website besteht aktuell keine direkte Pflicht. Wer online verkauft oder Verträge abschließt und die Kleinstunternehmensgrenze überschreitet, sollte das Thema dagegen ernst nehmen — schon wegen der möglichen Bußgelder. Und selbst freiwillig lohnt sich Barrierefreiheit, weil sie gute Technik, bessere Nutzbarkeit und eine größere erreichbare Zielgruppe unterstützt.
Wenn Sie eine neue Website planen, ist der beste Zeitpunkt ohnehin jetzt: Früh mitgedachte Barrierefreiheit verursacht meist deutlich weniger Aufwand als eine spätere Nachrüstung. Wie sich eine Website preislich einordnet, lesen Sie in unserem Beitrag Was kostet eine professionelle Website 2026. Einen Überblick über unsere Arbeit finden Sie auf der Startseite von baneth.de.
Offizielle Quellen und weiterführende Informationen
- Barrierefreiheitsstärkungsgesetz beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales
- § 2 BFSG: Definition des Kleinstunternehmens
- § 3 BFSG: Anforderungen und Ausnahme für Kleinstunternehmen
- § 14 BFSG: Pflichten des Dienstleistungserbringers
- Anlage 3 BFSG: Informationen über barrierefreie Dienstleistungen
- § 38 BFSG: Übergangsbestimmungen
- BFSG-Verordnung mit den konkreten funktionalen Anforderungen
- Bundesfachstelle Barrierefreiheit: BFSG und E-Commerce
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