Je nach Tätigkeit verlangt § 5 Abs. 1 Nr. 3, 5, 7 und 8 DDG weitere Angaben. Bedarf die Tätigkeit einer behördlichen Zulassung, gehören Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde dazu. Bei bestimmten reglementierten Berufen kommen die Kammer, der der Anbieter angehört, die gesetzliche Berufsbezeichnung und der Staat, in dem sie verliehen wurde, hinzu, außerdem die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und die Angabe, wie diese Regelungen zugänglich sind.
Auch für Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung in Abwicklung oder Liquidation sowie für Anbieter audiovisueller Mediendienste nennt die Norm weitere Angaben. Ob einer dieser Fälle auf Ihren Betrieb zutrifft, hängt von Ihrer Tätigkeit und Ihrer Gesellschaftsform ab.
Betreiben Sie ein journalistisch-redaktionell gestaltetes Angebot, in dem insbesondere Inhalte periodischer Druckerzeugnisse ganz oder teilweise in Text oder Bild wiedergegeben werden, ist nach § 18 Abs. 2 MStV zusätzlich ein Verantwortlicher mit Name und Anschrift zu benennen. Für diese Person nennt das Gesetz weitere Voraussetzungen, etwa einen ständigen Aufenthalt im Inland. Ob Ihre Seite zu diesen Angeboten zählt, hängt von ihrer Gestaltung ab.
Normen: § 5 Abs. 1 Nr. 3, 5, 7 und 8 DDG; § 18 Abs. 2 MStV