Zum Inhalt springen
Ratgeber · Recht & Pflichtangaben

Website-Impressum: Wer es braucht und was hineingehört

Pflichtangaben für Betriebe, Norm für Norm erklärt

Braucht Ihr Betrieb ein Website-Impressum, und was gehört hinein? Diese Seite beantwortet die Fragen kurz, und zu jeder rechtlichen Aussage nenne ich die Norm, auf der sie beruht. So lässt sich jede Angabe im amtlichen Text nachlesen.

Ich arbeite allein als Entwickler unter dem Namen BANETH Digital Manufaktur, mein Sitz ist Heimbach in der Eifel. Webseiten für lokale Betriebe baue ich selbst, zwischen Ihnen und mir steht keine Agentur. Wer Ihre Seite entwirft, nimmt auch Ihren Anruf entgegen.

Rechtsstand 09.10.2026: Normtexte an diesem Tag aus amtlichen Quellen gelesen, Links in der Liste unten

Eingang eines kleinen Büros am Abend mit Holztür, Briefkasten, glattem Messingschild und KlingelMit KI erstellt
Auf einen Blick

Die kurze Antwort

Die Website eines Betriebs braucht in der Regel ein Impressum: Nach § 5 Abs. 1 DDG müssen Diensteanbieter für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene digitale Dienste bestimmte Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar halten. Dazu gehören nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 DDG der Name und die Anschrift, unter der der Anbieter niedergelassen ist, und nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 DDG Angaben für eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme samt E-Mail-Adresse. Je nach Betrieb kommen weitere Angaben hinzu, etwa Register, Registernummer und Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nach § 5 Abs. 1 Nr. 4 und 6 DDG.

§ 5 DDG · § 18 Medienstaatsvertrag

Wen die Pflicht trifft

Das Digitale-Dienste-Gesetz richtet die Pflicht in § 5 Abs. 1 DDG an Diensteanbieter von geschäftsmäßigen, in der Regel gegen Entgelt angebotenen digitalen Diensten. Eine Betriebs-Website zählt in der Regel zu diesen Diensten. Im Alltag nennt man die verlangten Angaben Impressum.

Ein Onlineshop wird im Wortlaut nicht als Voraussetzung genannt. Weitergehende Informationspflichten nach anderen Rechtsvorschriften bleiben nach § 5 Abs. 2 DDG daneben bestehen.

Auch der Medienstaatsvertrag verlangt Angaben: Nach § 18 Abs. 1 MStV halten Anbieter von Telemedien, die nicht ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dienen, Name und Anschrift leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar. Bei juristischen Personen kommen Name und Anschrift des Vertretungsberechtigten hinzu.

Normen: § 5 Abs. 1 und 2 DDG; § 18 Abs. 1 MStV

Schreibtisch am Abend mit Ledermappe, Füller, Holzstempel und Stempelkissen im Licht einer Tischlampe
Mit KI erstellt
§ 5 DDG

Name, Anschrift und Kontakt

Nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 DDG sind der Name und die Anschrift, unter der der Anbieter niedergelassen ist, anzugeben. Bei juristischen Personen kommen die Rechtsform und der Vertretungsberechtigte hinzu. Werden Angaben über das Kapital der Gesellschaft gemacht, gehört auch das Stamm- oder Grundkapital dazu und, wenn nicht alle in Geld zu leistenden Einlagen eingezahlt sind, der Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen.

Für den Kontakt verlangt § 5 Abs. 1 Nr. 2 DDG Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und eine unmittelbare Kommunikation mit dem Anbieter ermöglichen, einschließlich der E-Mail-Adresse. Wer überlegt, einem Betrieb zu schreiben, will wissen, wer dahintersteht und wie sich der Betrieb erreichen lässt. Die E-Mail-Adresse nennt der Wortlaut ausdrücklich; ob daneben weitere Angaben nötig sind, kann auf den Einzelfall ankommen.

Normen: § 5 Abs. 1 Nr. 1 DDG; § 5 Abs. 1 Nr. 2 DDG

§ 5 DDG

Register und Nummern, soweit vorhanden

Wer in das Handelsregister oder ein ähnliches Register eingetragen ist, nennt nach § 5 Abs. 1 Nr. 4 DDG das Register und die Registernummer. Wer eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder eine Wirtschafts-Identifikationsnummer besitzt, gibt nach § 5 Abs. 1 Nr. 6 DDG auch diese Nummer an.

Ob diese Angaben für Ihren Betrieb gelten, hängt davon ab, ob Sie eingetragen sind und ob Sie eine solche Nummer besitzen. Fehlt die jeweilige Voraussetzung, verlangt der Wortlaut dazu keine Angabe.

Norm: § 5 Abs. 1 Nr. 4 und 6 DDG

§ 5 DDG · § 18 Medienstaatsvertrag

Leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar, ständig verfügbar

Nach § 5 Abs. 1 DDG müssen die Informationen leicht erkennbar und unmittelbar erreichbar sein und ständig verfügbar gehalten werden. Dieselben Anforderungen nennt § 18 Abs. 1 MStV für Name und Anschrift. Eine feste Stelle auf der Seite nennt der Wortlaut nicht; er beschreibt, wie die Angaben zu erreichen sein müssen.

Im Alltag heißt das in der Regel: Besucher finden die Angaben ohne langes Suchen, kommen ohne Umweg dorthin und können sie jederzeit abrufen. Ein kurzer Test hilft: Öffnen Sie Ihre Seite auf dem Smartphone und suchen Sie die Angaben so, als wären Sie fremd dort. Müssen Sie dafür lange suchen oder Umwege gehen, lohnt sich ein Blick auf den Weg dorthin.

Normen: § 5 Abs. 1 und 2 DDG; § 18 Abs. 1 MStV

§ 5 DDG · § 18 Medienstaatsvertrag

Besondere Fälle: Weitere Angaben je nach Tätigkeit

Je nach Tätigkeit verlangt § 5 Abs. 1 Nr. 3, 5, 7 und 8 DDG weitere Angaben. Bedarf die Tätigkeit einer behördlichen Zulassung, gehören Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde dazu. Bei bestimmten reglementierten Berufen kommen die Kammer, der der Anbieter angehört, die gesetzliche Berufsbezeichnung und der Staat, in dem sie verliehen wurde, hinzu, außerdem die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und die Angabe, wie diese Regelungen zugänglich sind.

Auch für Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung in Abwicklung oder Liquidation sowie für Anbieter audiovisueller Mediendienste nennt die Norm weitere Angaben. Ob einer dieser Fälle auf Ihren Betrieb zutrifft, hängt von Ihrer Tätigkeit und Ihrer Gesellschaftsform ab.

Betreiben Sie ein journalistisch-redaktionell gestaltetes Angebot, in dem insbesondere Inhalte periodischer Druckerzeugnisse ganz oder teilweise in Text oder Bild wiedergegeben werden, ist nach § 18 Abs. 2 MStV zusätzlich ein Verantwortlicher mit Name und Anschrift zu benennen. Für diese Person nennt das Gesetz weitere Voraussetzungen, etwa einen ständigen Aufenthalt im Inland. Ob Ihre Seite zu diesen Angeboten zählt, hängt von ihrer Gestaltung ab.

Normen: § 5 Abs. 1 Nr. 3, 5, 7 und 8 DDG; § 18 Abs. 2 MStV

Rechtliches

Die Normen zum Nachlesen

Die Liste zeigt die Punkte dieser Seite mit der Norm, dem Link zum amtlichen Normtext und dem Abrufdatum. Dort können Sie jede Aussage an der Quelle prüfen.

  • Wer die Angaben bereithalten muss

    Diensteanbieter müssen für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene digitale Dienste bestimmte Informationen ständig verfügbar halten, und zwar leicht erkennbar und unmittelbar erreichbar. Die Website eines Betriebs ist in der Regel ein solcher Dienst. Informationspflichten aus anderen Rechtsvorschriften bleiben daneben bestehen.

    Norm: § 5 Abs. 1 und 2 DDG

    Normtext bei gesetze-im-internet.de, abgerufen am 09.10.2026

  • Name und Anschrift

    Anzugeben sind der Name und die Anschrift, unter der der Anbieter niedergelassen ist. Bei juristischen Personen kommen die Rechtsform und der Vertretungsberechtigte hinzu. Werden Angaben über das Kapital der Gesellschaft gemacht, gehört auch das Stamm- oder Grundkapital dazu und, wenn nicht alle in Geld zu leistenden Einlagen eingezahlt sind, der Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen.

    Norm: § 5 Abs. 1 Nr. 1 DDG

    Normtext bei gesetze-im-internet.de, abgerufen am 09.10.2026

  • Schnelle Kontaktaufnahme

    Dazu gehören Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und eine unmittelbare Kommunikation mit dem Anbieter ermöglichen, einschließlich der E-Mail-Adresse.

    Norm: § 5 Abs. 1 Nr. 2 DDG

    Normtext bei gesetze-im-internet.de, abgerufen am 09.10.2026

  • Register und Identifikationsnummern

    Wer in das Handelsregister oder ein ähnliches Register eingetragen ist, nennt das Register und die Registernummer. Wer eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder eine Wirtschafts-Identifikationsnummer besitzt, gibt auch diese Nummer an.

    Norm: § 5 Abs. 1 Nr. 4 und 6 DDG

    Normtext bei gesetze-im-internet.de, abgerufen am 09.10.2026

  • Angaben je nach Tätigkeit

    Je nach Tätigkeit kommen weitere Angaben hinzu. Bedarf die Tätigkeit einer behördlichen Zulassung, gehören Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde dazu. Bei bestimmten reglementierten Berufen sind es die Kammer, die gesetzliche Berufsbezeichnung und der Staat, in dem sie verliehen wurde, sowie die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und die Angabe, wie diese zugänglich sind. Weitere Angaben betreffen Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung in Abwicklung oder Liquidation sowie Anbieter audiovisueller Mediendienste.

    Norm: § 5 Abs. 1 Nr. 3, 5, 7 und 8 DDG

    Normtext bei gesetze-im-internet.de, abgerufen am 09.10.2026

  • Medienstaatsvertrag: Name und Anschrift

    Auch der Medienstaatsvertrag verlangt Angaben: Anbieter von Telemedien, die nicht ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dienen, halten Name und Anschrift leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar, bei juristischen Personen auch Name und Anschrift des Vertretungsberechtigten.

    Norm: § 18 Abs. 1 MStV

    Normtext bei gesetze-bayern.de, abgerufen am 09.10.2026

  • Journalistisch-redaktionelle Angebote

    Bei Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten, in denen insbesondere Inhalte periodischer Druckerzeugnisse ganz oder teilweise in Text oder Bild wiedergegeben werden, ist zusätzlich ein Verantwortlicher mit Name und Anschrift zu benennen. Für diese Person nennt das Gesetz weitere Voraussetzungen, etwa einen ständigen Aufenthalt im Inland.

    Norm: § 18 Abs. 2 MStV

    Normtext bei gesetze-bayern.de, abgerufen am 09.10.2026

  • Bußgeld

    Wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 5 Abs. 1 DDG eine Information nicht, nicht richtig oder nicht vollständig verfügbar hält, handelt ordnungswidrig. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.

    Norm: § 33 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 6 Nr. 3 DDG

    Normtext bei gesetze-im-internet.de, abgerufen am 09.10.2026

Rechtliche Texte für Ihre neue Website

Baue ich Ihre Website, entstehen die rechtlichen Texte über meine Lizenz bei eRecht24. Die Erstberatung ist kostenlos.

Fragen

Häufige Fragen: Website-Impressum

Brauche ich ein Impressum, wenn ich online nichts verkaufe?

In der Regel ja, wenn die Website zu Ihrem Betrieb gehört. Nach § 5 Abs. 1 DDG gilt die Pflicht für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene digitale Dienste, und die Website eines Betriebs ist in der Regel ein solcher Dienst. Einen Onlineshop nennt der Wortlaut nicht als Voraussetzung.

Welche Angaben gehören in ein Website-Impressum?

Zunächst nennt § 5 Abs. 1 Nr. 1 DDG den Namen und die Anschrift, unter der der Anbieter niedergelassen ist, und § 5 Abs. 1 Nr. 2 DDG Angaben für eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme samt E-Mail-Adresse. Register, Registernummer und Umsatzsteuer-Identifikationsnummer kommen nach § 5 Abs. 1 Nr. 4 und 6 DDG hinzu, soweit sie auf den Betrieb zutreffen. Weitere Angaben hängen von der Tätigkeit ab und stehen in § 5 Abs. 1 Nr. 3, 5, 7 und 8 DDG.

Muss meine E-Mail-Adresse im Impressum stehen?

Ja, der Wortlaut nennt sie ausdrücklich. § 5 Abs. 1 Nr. 2 DDG verlangt Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und eine unmittelbare Kommunikation mit dem Anbieter ermöglichen, einschließlich der Adresse für die elektronische Post. Ob daneben weitere Angaben nötig sind, kann auf den Einzelfall ankommen.

Was kommt bei juristischen Personen hinzu?

Nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 DDG gehören bei juristischen Personen zusätzlich die Rechtsform und der Vertretungsberechtigte dazu. Werden Angaben über das Kapital der Gesellschaft gemacht, ist auch das Stamm- oder Grundkapital zu nennen. Sind dabei nicht alle in Geld zu leistenden Einlagen eingezahlt, kommt der Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen hinzu.

Wann gehören Registernummer und Umsatzsteuer-Identifikationsnummer dazu?

Eingetragene Betriebe nennen nach § 5 Abs. 1 Nr. 4 DDG das Register und die Registernummer, gemeint ist das Handelsregister oder ein ähnliches Register. Wer eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder eine Wirtschafts-Identifikationsnummer besitzt, gibt nach § 5 Abs. 1 Nr. 6 DDG auch diese Nummer an. Die Angabe hängt also davon ab, was auf Ihren Betrieb zutrifft.

Wo muss das Impressum auf der Website stehen?

Eine feste Stelle nennt der Wortlaut von § 5 Abs. 1 und 2 DDG nicht. Verlangt wird, dass die Informationen leicht erkennbar und unmittelbar erreichbar sind und ständig verfügbar gehalten werden; für Name und Anschrift sagt das auch § 18 Abs. 1 MStV. Im Alltag heißt das in der Regel, dass Besucher die Angaben ohne langes Suchen und ohne Umweg finden.

Welche Rolle spielt der Medienstaatsvertrag?

Nach § 18 Abs. 1 MStV halten Anbieter von Telemedien, die nicht ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dienen, Name und Anschrift leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar, bei juristischen Personen auch Name und Anschrift des Vertretungsberechtigten. Bei journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten, in denen insbesondere Inhalte periodischer Druckerzeugnisse ganz oder teilweise in Text oder Bild wiedergegeben werden, ist nach § 18 Abs. 2 MStV zusätzlich ein Verantwortlicher mit Name und Anschrift zu benennen. Für diese Person nennt das Gesetz weitere Voraussetzungen, etwa einen ständigen Aufenthalt im Inland.

Was passiert, wenn das Impressum fehlt oder Angaben nicht stimmen?

Wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 5 Abs. 1 DDG eine Information nicht, nicht richtig oder nicht vollständig verfügbar hält, handelt nach § 33 Abs. 2 Nr. 1 DDG ordnungswidrig. Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 33 Abs. 6 Nr. 3 DDG mit einer Geldbuße geahndet werden. Ändern sich Anschrift, Rechtsform oder E-Mail-Adresse, sollten Sie das Impressum im selben Zug anpassen.

Weiter

Weiterlesen

Webdesign in Ihrer Region

Fotos von Wikimedia Commons: Nachweis anzeigen

Burg Hengebach: „Heimbach, Burg Hengebach Dm1 foto8 2016-09-10 10.50“ von Michielverbeek, Lizenz CC BY-SA 4.0, auf 16:9 zugeschnitten, verkleinert und leicht weichgezeichnet; Kölner Dom: „Dom (Deutzer Brücke)“ von Jörg Braukmann, Lizenz CC BY-SA 4.0, auf 16:9 zugeschnitten, verkleinert und leicht weichgezeichnet; Leopold-Hoesch-Museum: „Leopold-Hoesch-Museum in 2022“ von Brigade Piron, Lizenz CC BY-SA 4.0, auf 16:9 zugeschnitten, verkleinert und leicht weichgezeichnet; Portalfigur St. Audomar: „Skulptur St. Audomar Frechen Olaf Höhnen“ von Tohma, Lizenz CC BY-SA 4.0, auf 16:9 zugeschnitten und verkleinert; Rursee: „Rurtalsperre from Schöne Aussicht Schmidt 10“ von Leonhard Lenz, Lizenz CC0, auf 16:9 zugeschnitten und verkleinert.

Nächste Schritte und weitere Seiten